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Schligger wegen Umbau vom 01.04. bis 09.04. geschlossen

Von Schligger

Liebe Gäste und Freude,

wir haben vom 01.04. bis einschließlich 09.04.23 wegen Umbau geschlossen.
Das ganze Team freut sich schon darauf, Euch ab dem 10.04.23 im neuen Glanz und mit neuem Schwung begrüßen zu dürfen.

Wir haben dann am 10.04.23 wieder ab 11 Uhr für Euch geöffnet.

Ihr dürft also gespannt sein, was wir uns alles für Euch haben einfallen lassen.

Euer Schligger-Team
 

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Kein Aprilscherz - Schligger mit neuer Geschäftsführung ab 01.04.

Von Schligger

Achtung, Achtung, das ist kein Aprilscherz..
Unser Schligger wird nach einer kurzen Umbauphase Anfang April (01. - 09.04.) mit neuem Schwung und unter neuer Geschäftsführung die Tore zu den heiligen Hallen wieder für Euch öffnen. Wir haben uns auch Einiges für Euch ausgedacht - Ihr dürft also gespannt sein.

Restart ist am 10.04.23 ab 11 Uhr.

Wir freuen uns schon jetzt darauf, Euch dann wieder bei uns begrüßen zu dürfen.

Euer Schligger-Team

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ACHTUNG: Nach aktueller CoronaVO keine Beschränkungen mehr in Baden-Württemberg ab 03.04. (Sonntag)

Von Schligger

Die Landesregierung hat am 1.4.2022 die neue CoronaVO veröffentlicht, die ab 3.4.2022 und zunächst bis längstens 1.5.2022 gilt und dem Gastgewerbe wieder zahlreiche Freiheiten zurückgeben.

Die bisherigen Zugangsregelungen in Gastronomie und Hotellerie entfallen. Es ist damit keine Kontrolle von 3G-Nachweisen mehr erforderlich, jeder Gast hat Zutritt, unabhängig vom Impfstatus (also neben Geimpften und Genesenen auch Ungeimpfte (auch ohne Test)).

Was jetzt noch gilt?

ACHTUNG: Alarmstufe 1 mit neuen Corona-Regeln in Baden-Württemberg ab 28.01. (Freitag)

Von Schligger

Baden-Württemberg hat kürzlich die Corona-Regeln für Geschäfte, Gastronomie und Großveranstaltungen gelockert. Die neue Corona-Verordnung ist am Freitag, 28.01.2022, in Kraft getreten.
Statt Alarmstufe 2 gilt jetzt Alarmstufe 1. Für den Besuch im Restaurant, in der Bar oder im Café gelten ab sofort weniger strenge Maßnahmen.
So gilt nach der aktuellen "2G"-Regel zum Beispiel keine Sperrstunde mehr.
Auch entfällt die Testpflicht für alle vollständig Geimpfte (nicht länger als 9 Monate nach der Zweitimpfung) und Genesene (nicht länger als 3 Monate nach Infektion).

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ACHTUNG: Ab heute (27.12.) gilt die neue Corona-Verordnung für unser Bistro!!

Von Schligger

In der Alarmstufe gilt: NUR NOCH MIT FFP2-Maske im Innenbereich!!
Zusätzlich gibt es eine generelle Sperrstunde ab 22.30 Uhr!!

Zutritt ohne Testnachweis:
- mit Boosterimpfung
- bei vollständiger Impfung oder Genesung nicht älter als 3 Monate
- Auffrischimpfung nach Genesung nicht älter als 3 Monate

Wir bieten auch Tests vor Ort zum Selbskostenpreis von € 2,- an.

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Schön wenn man mal wieder so zusammen sitzt!!

Von Schligger

Bitte beachten: Im Innenbereich ist der Aufenthalt nach aktueller Corona-Verordnung nur mit einem gültigen Genesenen- oder Impfnachweis und einem aktuellen Negativtest ("2G+"-Regel) gestattet.
Für alle Erwachsenen, bei denen die 2. Impfung (Abschlussimpfung) bzw. Genesung nicht länger als 6 Monate zurück liegt, entfällt die zusätzliche Testnachweispflicht. Ebenso für alle Schüler bis 18 Jahre.
#läuuuuft #2gparty #oazapftis

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ACHTUNG: Aktuell Zutritt nur mit 2G+, also geimpft und genesen mit aktuellem Test!!

Von Schligger

Bitte beachten: Im Innenbereich ist der Aufenthalt nach aktueller Corona-Verordnung nur mit einem gültigen Genesenen- oder Impfnachweis und einem aktuellen Negativtest ("2G+"-Regel) gestattet.
Für alle Erwachsenen, bei denen die 2. Impfung (Abschlussimpfung) bzw. Genesung nicht länger als 6 Monate zurück liegt, entfällt die zusätzliche Testnachweispflicht. Ebenso für alle Schüler bis 18 Jahre.

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ACHTUNG: Ab 16.08. ist Aufenthalt im Innenbereich nur nach "3G-Regelung" gestattet!

Von Schligger

Im Innenbereich ist der Aufenthalt nach aktueller Corona-Verordnung nur noch mit einem gültigen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis ("3G-Regel") gestattet.
Des Weiteren gelten aktuell unabhängig von der Inzidenz folgende Kontaktbeschränkungen:
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.